Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 -
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 21.866,53 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
I.
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