LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2012
1 Ta 164/12
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07:08:2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1569/12

Streitwert einer Klage gegen die Entziehung der Funktion als Leiterin einer Kindertagesstätte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 164/12

DRsp Nr. 2012/20367

Streitwert einer Klage gegen die Entziehung der Funktion als Leiterin einer Kindertagesstätte

Der Streitwert einer Klage gegen die Entziehung der Funktion als Leiterin einer Kindertagesstätte ist mit 1,5 Brutto-Monatsgehältern zu bewerten.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.08.2012 -2 Ca 1569/12-wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, 54 Jahre alt und seit 01.02.1978 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt, bezog zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 3.456,79 EUR. Eingesetzt war sie als Leiterin der Kindertagesstätte der Beklagten in A-Stadt. Mit Schreiben vom 09.03.2012 wurde ihr die Funktion als Leiterin der Kindertagesstätte entzogen und sie zur Kindertagesstätte M. versetzt.

Hiergegen hat die Klägerin mit am 25.04.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Feststellungsklage erhoben. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Nach Abschluss des Verfahrens hat das Arbeitsgericht auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 5.320,19 EUR, entspricht 1,5 Bruttomonatsgehältern, festgesetzt.