LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.10.2012
5 Ta 176/12
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3667/10

Streitwert einer Klage auf Anpassung einer Witwenrente und der davor bezogenen Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns; Addition der Werte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 176/12

DRsp Nr. 2012/21045

Streitwert einer Klage auf Anpassung einer Witwenrente und der davor bezogenen Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns; Addition der Werte

Bei der Geltendmachung von Witwenrente und davor bezogener Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns handelt es sich um eigenständig zu bewertende wiederkehrende Leistungen, deren Werte zu addieren sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.02.2012 - 23 Ca 3667/10 - abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 9.698,73 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit um wiederkehrende Leistungen.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien darüber, in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns der Klägerin und die Witwenrente der Klägerin anzupassen hatte.