LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.10.2012
5 Ta 160/12
Normen:
GKG § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7309/10

Streitwert einer Klage auf Anpassung einer Betriebsrente für mehrere Anpassungsstichtage

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 5 Ta 160/12

DRsp Nr. 2012/20997

Streitwert einer Klage auf Anpassung einer Betriebsrente für mehrere Anpassungsstichtage

Auch wenn in einem Verfahren Betriebsrentenerhöhungen für mehrere Anpassungsstichtage geltend gemacht werden, ist der Streitwert auf die 36-fache höchste Differenz zwischen der begehrten und der gewährten monatlichen Betriebsrente begrenzt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.02.2012 - 23 Ca 7309/10 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG in einem Rechtsstreit um wiederkehrende Leistungen.

Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien darüber, in welchem Umfang die Beklagte die Betriebsrente des Klägers anzupassen hatte.

Der Kläger bezieht seit 01.07.2005 eine betriebliche Altersversorgung von anfänglich 3.357,00 EUR brutto pro Monat, die die Beklagte zum 01.07.2008 auf 3.410,50 EUR brutto pro Monat und per 01.07.2011 auf 3.525,50 EUR brutto pro Monat erhöhte und auch bezahlte. Der Kläger beanspruchte hingegen ab 01.07.2008 3.599,03 EUR brutto pro Monat und ab 01.07.2011 3.720,22 EUR brutto pro Monat.