Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2013 in Sachen
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2013 ist zulässig aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht Bonn hat seinen Streitwertbeschluss vom 23.10.2013 umfassend und sachgerecht begründet. Maßstab für die Bemessung des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Anspruchsverwirklichung. Für den vorliegenden Fall bringt das die Notwendigkeit mit sich, die Höhe des Schadens zu schätzen, den die Verfügungsklägerin mittels der von ihr zur Entscheidung gestellten Sachanträge abzuwenden bestrebt war.
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