LAG Köln - Beschluss vom 20.02.2014
7 Ta 352/13
Normen:
§§ 53, 63 GKG; § 3 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 25/13

Streitwert einer einstweiligen VerfügungUnterlassen unerlaubter WettbewerbshandlungenSchätzung des SchadensBemessung des Streitwerts

LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 352/13

DRsp Nr. 2014/12997

Streitwert einer einstweiligen Verfügung Unterlassen unerlaubter Wettbewerbshandlungen Schätzung des Schadens Bemessung des Streitwerts

Maßstab für die Bemessung des Streitwerts einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassen unerlaubter Wettbewerbshandlungen ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Anspruchsverwirklichung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2013 in Sachen 1 Ga 25/13 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 53, 63 GKG; § 3 ZPO;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.10.2013 ist zulässig aber unbegründet.

Das Arbeitsgericht Bonn hat seinen Streitwertbeschluss vom 23.10.2013 umfassend und sachgerecht begründet. Maßstab für die Bemessung des Streitwertes ist das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Anspruchsverwirklichung. Für den vorliegenden Fall bringt das die Notwendigkeit mit sich, die Höhe des Schadens zu schätzen, den die Verfügungsklägerin mittels der von ihr zur Entscheidung gestellten Sachanträge abzuwenden bestrebt war.