LAG Köln - Beschluss vom 06.06.2016
4 Ta 99/16
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
AuR 2019, 47
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 1972/14

Streitwert einer Bestandsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer und den Erwerber

LAG Köln, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 99/16

DRsp Nr. 2018/10544

Streitwert einer Bestandsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer und den Erwerber

Bei der streitwertmäßigen Bewertung einer Bestandsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer und einer Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen den Erwerber findet keine Erhöhung wegen der subjektiven Klagehäufung statt. Es sind für beide Anträge insgesamt nur drei Gehälter als Streitwert anzusetzen. Dieses gilt jedenfalls für die typischen Fälle, in denen eine betriebsbedingte Kündigung angegriffen wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2014 - 16 Ca 1972/14 - abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.529,89 €, der Streitwert für den Vergleich auf 17.951,80 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

Die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses ergibt sich daraus, dass die erkennende Kammer im Gegensatz zum Arbeitsgericht dem Streitwertkatalog (I Nr. 13) bei der streitwertmäßigen Bewertung einer Bestandsschutzklage gegen den Betriebsveräußerer und einer Feststellungs- bzw. Bestandsschutzklage gegen den Erwerber im Regelfalle folgt. Danach findet keine Erhöhung wegen der subjektiven Klagehäufung statt. Es sind für beide Anträge insgesamt nur drei Gehälter als Streitwert anzusetzen.