LAG Köln, Beschluss vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 268/94
DRsp Nr. 2001/4177
Streitwert: Beschwerde - Frist
1. Eine Streitwertbeschwerde nach § 25GKG ist - sofern der Streitwert erstmalig nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 5 Satz 4 GKG festgesetzt wird, innerhalb der Monatsfrist nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG zu erheben.2. Wird mit einer Feststellungsklage der Ersatz künftigen Schadens aus einer wegen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers beendeten Geschäftsbeziehung verlangt, so kann für den Streitwert je nach den Umständen - insbesondere der Klagebegründung - auch ein entgangener Gewinn für eine Dauer von mehreren Jahren zugrunde gelegt werden.