LAG Köln - Beschluss vom 08.03.1995
5 Ta 268/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 9, 10 ; GKG § 25 ; ZPO §§ 3, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln - 13 (11) Ca 5111/92 - 14.07.94,

Streitwert: Beschwerde - Frist

LAG Köln, Beschluss vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 268/94

DRsp Nr. 2001/4177

Streitwert: Beschwerde - Frist

1. Eine Streitwertbeschwerde nach § 25 GKG ist - sofern der Streitwert erstmalig nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 5 Satz 4 GKG festgesetzt wird, innerhalb der Monatsfrist nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG zu erheben. 2. Wird mit einer Feststellungsklage der Ersatz künftigen Schadens aus einer wegen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers beendeten Geschäftsbeziehung verlangt, so kann für den Streitwert je nach den Umständen - insbesondere der Klagebegründung - auch ein entgangener Gewinn für eine Dauer von mehreren Jahren zugrunde gelegt werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BRAGO §§ 9, 10 ; GKG § 25 ; ZPO §§ 3, 4 ;
Vorinstanz: ArbG Köln - 13 (11) Ca 5111/92 - 14.07.94,