LAG Düsseldorf - Beschluss vom 25.04.1995
7 Ta 399/94
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 99 100 101 ;
Fundstellen:
AuR 1995, 332

Streitwert: Beschlussverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 399/94

DRsp Nr. 2002/8668

Streitwert: Beschlussverfahren

Bei der Wertfestsetzung im Beschlussverfahren ist vom Grundsatz des § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen. Bei Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung beträgt der Wert im Regelfall der Summe dreier Monatseinkommen, zu dem beim Antrag auf Feststellung nach § 100 BetrVG (vorläufige Einstellung) ein Betrag in Höhe von 50 % hinzuzurechnen ist.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BetrVG §§ 99 100 101 ;
Fundstellen
AuR 1995, 332