LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 7 Ta 399/94
DRsp Nr. 2002/8668
Streitwert: Beschlussverfahren
Bei der Wertfestsetzung im Beschlussverfahren ist vom Grundsatz des § 12 Abs. 7ArbGG auszugehen. Bei Ersetzung der Zustimmung zu einer Einstellung beträgt der Wert im Regelfall der Summe dreier Monatseinkommen, zu dem beim Antrag auf Feststellung nach § 100BetrVG (vorläufige Einstellung) ein Betrag in Höhe von 50 % hinzuzurechnen ist.