Die Beschwerde unterliegt keinen Zulässigkeitsbedenken, ist in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.Richtig ist, dass bei Mehrfachkündigungen im Allgemeinen auch die zeitlich später liegenden Kündigungen zusätzlich zu bewerten sind. Für jede der weiteren Kündigungen ist, sofern ein längerer Zeitraum des Bestehens des Arbeitsverhältnisses als ein Monat zusätzlich streitig wird, ein Wert in Höhe eines Bruttomonatseinkommens des Arbeitnehmers festzusetzen.
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