I.
Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für einen Arbeitsgerichtsprozess über eine Folgekündigung auf ein Monatsgehalt des Klägers festgesetzt.
Der Kläger hatte im vorliegenden Verfahren eine Kündigung vom 15.09.2006 angegriffen, zuvor in einem gesonderten Verfahren eine Kündigung vom 11.09.2006.
Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der "Differenztheorie" im vorliegenden Verfahren lediglich ein Monatsgehalt in Ansatz gebracht.
II.
Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u. a., gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, konnte in der Sache keinen Erfolg haben.
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