ArbG Essen, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4266/06
Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen - keine Berücksichtigung des bloß geschäftsmäßig gestellten allgemeinen Feststellungsantrag - Berücksichtigung von Hilfsanträgen nur bei gerichtlicher Entscheidung oder vergleichsweiser Regelung - Streitwert bei Vergleich über qualifiziertes Endzeugnis nach beantragtem Zwischenzeugnis und Hilfsantrag bezüglich Endzeugnis
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 640/06
DRsp Nr. 2008/14273
Streitwert bei Kündigungsschutzklagen gegen mehrere Kündigungen - keine Berücksichtigung des bloß geschäftsmäßig gestellten allgemeinen Feststellungsantrag - Berücksichtigung von Hilfsanträgen nur bei gerichtlicher Entscheidung oder vergleichsweiser Regelung - Streitwert bei Vergleich über qualifiziertes Endzeugnis nach beantragtem Zwischenzeugnis und Hilfsantrag bezüglich Endzeugnis
1. Bei mehreren Kündigung kommt § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei der Streitwertfestsetzung uneingeschränkt allein im Hinblick auf die erste streitige Kündigung zur Anwendung; sofern insoweit nicht über eine Vertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten wird, bemisst sich danach der Streitwert mit dem Betrag des Brutto-Vierteljahresentgelts des Arbeitnehmers.
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