LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2014
1 Ta 201/14
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 153/13

Streitwert bei Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung und eines Feststellungsbegehrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 201/14

DRsp Nr. 2015/2315

Streitwert bei Geltendmachung von Annahmeverzugsvergütung und eines Feststellungsbegehrens

Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist maßgeblich. Insofern folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dort I. Nr. 6) (siehe auch Hess. LAG vom 1. August 2014 - 1 Ta 190/14).

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 17. April 2014 - 10 Ca 153/13 - wird zurückgewiesen.

Der Klägervertreter hat die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe:

I.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat keinen Erfolg.