LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2014
1 Ta 190/14
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 7597/13

Streitwert bei Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens und von Annahmeverzugsvergütung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 190/14

DRsp Nr. 2015/2308

Streitwert bei Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens und von Annahmeverzugsvergütung

Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, ist nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug anzunehmen. Deshalb findet nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition statt, sondern der höhere Wert ist maßgeblich. Insofern folgt die Beschwerdekammer dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog (dort I. Nr. 6). Voraussetzung ist jedoch, dass in ein und demselben Verfahren eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einer Klage auf Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht wird. Insofern unterscheidet sich der Streitwertkatalog 2014 von der ersten Fassung aus dem Jahr 2013, der eine Teilidentität auch verfahrensübergreifend angenommen hat. Dieser zunächst vertretenen Auffassung ist nicht mehr zu folgen, da es nicht Aufgabe der Streitwertfestsetzung ist, eine unter Kostengesichtspunkten unvernünftige Prozessführung zu korrigieren.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2014 - 23 Ca 7597/13 - aufgehoben.