Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) ist teilweise erfolgreich.
Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer beträgt bei Änderungskündigungen, die unter Vorbehalt angenommen werden, der Streitwert zwei Monatseinkommen (vgl. Beschluss vom 16.3.1978 - 7 Ta 32/78 -). Hierbei ist es unerheblich, ob der von der Abänderung betroffene Bereich bezifferbar ist oder nicht. Die pauschalierte Betrachtungsweise ist aus Praktikabilitätsgründen geboten (vgl. Beschluss vom 16.12.1983 - 7 Ta 299/83 -). Damit beträgt der Verfahrensstreitwert 8.540,-- DM.
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