I. Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. August 2010 aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 7. Mai 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR festsetzt wurde.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen hat der Beklagte im vollen Umfang zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
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