Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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In dem zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
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