LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.02.2014
L 10 R 1393/12
Normen:
FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; SGB X § 44; SGB VI §§ 64ff; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 469
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3976/09

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klagen auf höhere Rente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen L 10 R 1393/12

DRsp Nr. 2014/6285

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei Klagen auf höhere Rente

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 15 Abs. 1 S. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; SGB X § 44; SGB VI §§ 64ff; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente.

Der am 1937 geborene Kläger stammt aus der früheren S. und siedelte im August 1992 nach Deutschland aus. Er ist im Besitz des Vertriebenenausweises A. Antragsgemäß bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2000 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.05.2000 und legte der Rentenberechnung die in der Zeit von Juni 1955 bis August 1992 in der S. zurückgelegten Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu Grunde. Da sie diese Beitragszeiten nur für glaubhaft gemacht ansah, erfolgte eine Anrechnung gemäß § 22 Abs. 3 FRG lediglich zu fünf Sechsteln.