LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2016
L 11 R 24/16
Normen:
SGG § 101;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 8283/09

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen die nicht zutreffende Umsetzung eines gerichtlichen Vergleichs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 11 R 24/16

DRsp Nr. 2016/10192

Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Klage gegen die nicht zutreffende Umsetzung eines gerichtlichen Vergleichs

Macht ein Versicherter geltend, dass der beklagte Versicherungsträger einen gerichtlichen Vergleich nicht zutreffend umgesetzt hat, handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln ist. Wird allerdings sowohl die Nichtigkeit des Vergleichs als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit L 11 R 5484/11 beendet ist.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 101;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit einem als "Klage" überschriebenen Schreiben mehr als zwei Jahre nach Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg eine abschließende Entscheidung.