I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners (im Folgenden: Betriebsrat) zur Einstellung des Mitarbeiters M. P..
Der Arbeitnehmer P. war zunächst bei der Arbeitgeberin ab dem 14.04.2007 auf Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages für den Zeitraum bis 02.09.2007 zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden tätig, wobei er eine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin abgeschlossen hatte, dass er zusätzlich 8,5 Stunden in der Woche auf Grundlage der Tarifverträge Nr. 112a, 130a, die für den Betrieb der Arbeitgeberin gelten (Blatt 41 ff. d.A.), tätig ist.
Der von der Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer geschlossene, seit dem 1. September 2003 geltende Tarifvertrag Nr. 112a (TV 112a), dessen Laufzeit der Tarifvertrag Nr. 130a bis zum 31. Dezember 2009 verlängerte, enthält in seinem Dritten Teil unter der Überschrift "Übernahme zusätzlicher Leistungen" unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des
§ 2
Übernahme zusätzlicher Leistungen
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