LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.09.2012
L 13 AS 2976/12 ER-B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2290/12

Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 2976/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/19557

Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen im sozialgerichtlichen Verfahren

1) Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs und kann deshalb zulässigerweise auch bezüglich des Zeitraumes nicht über den in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen.2) Ein weiterer, neuer Bewilligungszeitraum in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht Gegenstand eines Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Eilverfahrens (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, veröffentlicht in [...]).

1. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs und kann deshalb zulässigerweise auch bezüglich des Zeitraumes nicht über den in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. 2. Ein weiterer, neuer Bewilligungszeitraum in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht Gegenstand eines Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Eilverfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.