LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2012
L 12 AS 3569/11
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 15 Abs. 1; SGB II § 31 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 4; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 678/11

Streitgegenstand einer vorläufigen Leistungsbewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsabsenkung bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsvertrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 3569/11

DRsp Nr. 2013/3908

Streitgegenstand einer vorläufigen Leistungsbewilligung im sozialgerichtlichen Verfahren; Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsabsenkung bei einer Verletzung von Pflichten aus dem Eingliederungsvertrag

Ausführungsbescheide zu einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz werden weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Bescheid (teilweise). Sie sind nur vorläufig und verlieren mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre Wirkung. Sind Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichwertige Handlungsformen anzusehen, sind hinsichtlich der Sanktionierung nach § 31 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen ausgeschlossen.

1. Ausführungsbescheide zu einem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz werden weder nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Bescheid (teilweise). Sie sind nur vorläufig und verlieren mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ihre Wirkung. 2. Sind Eingliederungsvereinbarungen durch Verwaltungsakt und durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als gleichwertige Handlungsformen anzusehen, sind hinsichtlich der Sanktionierung nach § 31 SGB II unterschiedliche Rechtsfolgen ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]