LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.2007
6 Sa 4/07
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB §§ 293 ff. ; BGB § 273 ; BGB § 320 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1445/06

Streit um Höhe der Lohnvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 4/07

DRsp Nr. 2007/14484

Streit um Höhe der Lohnvereinbarung

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB §§ 293 ff. ; BGB § 273 ; BGB § 320 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt in der Berufung Vergütungsdifferenzen, die aus einem Streit über Einzelheiten der Absprache hinsichtlich der Vergütung her resultieren.

Der Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 09.04.2006 bei der Beklagten für die Zeit vom 10.04.2006 bis 01.07.2006 als Kraftfahrer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist weder die Arbeitszeit noch die Höhe des Arbeitsentgeltes festgelegt.

Der Kläger erhielt im Monat Mai 2006 eine Überweisung in Höhe von 635,71 EUR auf sein Konto und eine Barzahlung in Höhe von 600,00 EUR. Für Mai 2006 erstellte die Beklagte eine Lohnabrechnung mit einem Auszahlungsbetrag von 1.200,85 EUR.

Mit seiner am 12.07.2006 eingegangenen Klage hat der Kläger für die Zeit vom 10.04. bis 01.07.2006 u. a. eine Bruttovergütung in Höhe von 7.920,00 EUR abzüglich 1.235,71 EUR netto geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,