VG Karlsruhe - Urteil vom 23.04.2024
8 K 615/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KHG § 26e;
Fundstellen:
NWB 2024, 1503

Streit um die Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz; Verfassungsmäßigkeit des Pflegebonusgesetzes im Hinblick auf die Gewährung der Sonderleistung im Krankenhausbereich nur an Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung

VG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 8 K 615/23

DRsp Nr. 2024/6928

Streit um die Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz; Verfassungsmäßigkeit des Pflegebonusgesetzes im Hinblick auf die Gewährung der Sonderleistung im Krankenhausbereich nur an Pflegefachkräfte mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung

Das Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 938) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass die mit § 26e KHG gewährte Sonderleistung für besondere Belastungen während der SARS-CoV-2-Pandemie im Krankenhausbereich nur Pflegefachkräften mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung und nicht auch Pflegehilfskräften gewährt wurde.

Tenor

1. Soweit die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 2.203,82 Euro übersteigenden Betrages in Höhe von 2.300 Euro begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KHG § 26e;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz.