1. Soweit die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 2.203,82 Euro übersteigenden Betrages in Höhe von 2.300 Euro begehrt hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Corona-Sonderleistung nach dem Pflegebonusgesetz.
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