Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 700,00 EUR auferlegt. Im übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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