LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2016
L 11 KR 69/15
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 803/13

Streit um die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus KapitallebensversicherungenKapitalleistungen aus betrieblichen DirektversicherungenVersorgungsbezüge als beitragspflichtige EinnahmenAuferlegung von Verschuldenskosten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 11 KR 69/15

DRsp Nr. 2016/7513

Streit um die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Kapitallebensversicherungen Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen Auferlegung von Verschuldenskosten

1. Leistungen aus einer Direktversicherung i.S.v. § 1 Abs. 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten beruhen. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Beiträge allein vom Arbeitnehmer gezahlt werden. 2. Selbst bei Beiträgen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf die Direktversicherung einzahlt, ist der Berufsbezug noch gewahrt, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer und damit innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes fortführt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 700,00 EUR auferlegt. Im übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 192 Abs. 1 Nr. 2; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 2;

Tatbestand