LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.02.2016
L 11 KA 7/13
Normen:
SGB V § 87 Abs. 2b; SGB V § 87 Abs. 2c; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 67/08

Streit um die Verpflichtung zur Nachvergütung im Quartal I/2008 erbrachter pädiatrischer Leistungen nach Neubewertung durch den Bewertungsausschuss (hier Leistungen nach GOP 01310 und 01311 des EBM 2008)Rechtmäßigkeit und Anwendung der Vergütungsregelungen des ab 01.01.2008 geltenden EBMDifferenzierung zwischen ermächtigten und zugelassenen ÄrztenKein Verstoß gegen höherrangiges RechtZum Entscheidungsspielraum des BewertungsausschussesHinnahme der im Quartal I/2008 geltenden Regelung als Anfangs- und Erprobungsregelung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen L 11 KA 7/13

DRsp Nr. 2016/7851

Streit um die Verpflichtung zur Nachvergütung im Quartal I/2008 erbrachter pädiatrischer Leistungen nach Neubewertung durch den Bewertungsausschuss (hier Leistungen nach GOP 01310 und 01311 des EBM 2008) Rechtmäßigkeit und Anwendung der Vergütungsregelungen des ab 01.01.2008 geltenden EBM Differenzierung zwischen ermächtigten und zugelassenen Ärzten Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht Zum Entscheidungsspielraum des Bewertungsausschusses Hinnahme der im Quartal I/2008 geltenden Regelung als Anfangs- und Erprobungsregelung

1. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Die Regelungen unter Punkt 2.3 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM 2008 sind bereits vom Wortlaut her eindeutig. Die Frage einer Auslegung oder Interpretation stellt sich nicht. 2. Auch wenn die pauschal alle ermächtigten Ärzte, Krankenhäuser und Institute erfassenden Vorgaben der GOP 01310 bis 01312 EBM eine recht grobe und damit ungenaue Differenzierung und Einteilung sind, bedeutet das nicht, dass diese Reglungen rechtswidrig sind bzw. gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es kommt schon nicht auf die Frage an, ob der Bewertungsausschuss jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat.