LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.12.2023
L 12 AS 1814/22
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 73;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AS 90/22

Streit um die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung mit einem Pauschalbetrag; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs; Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen L 12 AS 1814/22

DRsp Nr. 2024/6877

Streit um die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Leistungen für Unterkunft und Heizung mit einem Pauschalbetrag; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs; Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs

§ 21 Abs. 6 SGB II erkennt gegenüber Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf an, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegt. Einmalige Bedarfe setzen weiter voraus, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, soweit er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach eine erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 25.11.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Auferlegung von Verschuldenskosten gegen den Kläger in Höhe von 400 Euro wird aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 73;

Tatbestand

1. 2. 3.