LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2016
L 3 R 809/15
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2; BeamtVG § 14a; SGB VI § 300; SGB VI i.d.F. v. 22.07.2009 § 56 Abs. 4 Nr. 3; BeamtVG i.d.F. v. 20.12.2001 § 50 Buchst. a); SGB VI § 56 Abs. 4; SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 885/14

Streit um die Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungVerbeamtung nach einer versicherungspflichtigen TätigkeitVersicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung3/5-BelegungAnerkennung von KindererziehungszeitenErfassung der Kindererziehungszeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2016 - Aktenzeichen L 3 R 809/15

DRsp Nr. 2016/8784

Streit um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Verbeamtung nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung3/5-Belegung Anerkennung von Kindererziehungszeiten Erfassung der Kindererziehungszeiten bei der beamtenrechtlichen Versorgung

Es war gerade die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 verfolgte Zielsetzung, u.a. diejenigen von dem Bezug einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit auszuschließen, die aufgrund des Eintritts in ein anderes Sicherungssystem keine weiteren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Das BVerfG hat die Schaffung dieser zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen als verfassungsgemäß und insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG für vereinbar erachtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 43 Abs. 1 Nr. 2; BeamtVG § 14a; SGB VI § 300; SGB VI i.d.F. v. 22.07.2009 § 56 Abs. 4 Nr. 3; BeamtVG i.d.F. v. 20.12.2001 § 50 Buchst. a); SGB VI § 56 Abs. 4; SGB VI § 5 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.