LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.04.2016
L 8 R 612/11
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 3; SGB VI § 240 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 15/09

Streit um die Gewährung einer Rente wegen ErwerbsminderungPrüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VIBeurteilung des Restleistungsvermögens der VersichertenAblehnung der Berufsunfähigkeit trotz gesundheitsbedingten Unvermögens zur Ausübung des bisherigen Berufs als NäherinEinordnung nach dem Mehrstufenschema des BSGVerweisungstätigkeit der Pförtnerin am Empfang

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen L 8 R 612/11

DRsp Nr. 2016/8211

Streit um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Prüfung eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI Beurteilung des Restleistungsvermögens der Versicherten Ablehnung der Berufsunfähigkeit trotz gesundheitsbedingten Unvermögens zur Ausübung des bisherigen Berufs als Näherin Einordnung nach dem Mehrstufenschema des BSG Verweisungstätigkeit der Pförtnerin am Empfang

1. Die Berufstätigkeit der Klägerin als Näherin im Bereich der Damen- und Herrenkonfektion ist der Stufe der Angelernten des oberen Bereichs (Ausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren) zuzuordnen. Eine Einstufung in die Gruppe der Facharbeiterinnen (Ausbildung von mehr als zwei Jahren) kommt dagegen nicht in Betracht.