LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.01.2015
L 13 SB 381/13
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 13.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 561/11

Streit um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30Bemessung des Gesamt-GdBBerücksichtigung von Nierenverlust sowie Migräne- und SchulterleidenMaßgebliche Prägung der Beeinträchtigung durch Migräne und Schulterleiden (hier allerdings ohne Bewirkung wesentlicher beruflicher oder privater Einschränkungen)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 381/13

DRsp Nr. 2016/1878

Streit um die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung als 30 Bemessung des Gesamt-GdB Berücksichtigung von Nierenverlust sowie Migräne- und Schulterleiden Maßgebliche Prägung der Beeinträchtigung durch Migräne und Schulterleiden (hier allerdings ohne Bewirkung wesentlicher beruflicher oder privater Einschränkungen)

1. Bildung des Gesamt-GdB ausgehend von einem Nierenverlust unter Berücksichtigung eines Migräneleidens und des Hinzutretens eines Schulterleidens, welches sich vor allem bei Überkopfarbeiten auswirkt (hier Annahme eines Gesamt-GdB von nicht mehr als 40). 2. Bei der Feststellung des GdB sind eine Addition der Einzel-GdB-Werte oder andere rechnerische Modelle unzulässig. Maßgebend sind vielmehr die Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen, wobei nach Teil A Nr. 3 d) ee) VMG von Ausnahmefällen abgesehen, zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen und es auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Tenor