LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.02.2016
L 20 SO 476/12
Normen:
SGB X § 104 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 3; SGB XII § 97 Abs. 1; SGB XII § 97 Abs. 2; SGB X § 111; SGB X § 113; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2; SGB VIII § 35a; SGB XII § 53 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB XII § 54; SGB XII § 13 Abs. 2; SGG § 99; BGB § 291; SGB X § 108 Abs. 2; SGB I § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 153/11

Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die Unterbringung eines geistig behinderten Kindes (hier: Klage des Jugendhilfeträgers gegen den Landschaftsverband)Zulässigkeit der Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung im Berufungsverfahren der erstinstanzlich mit ihrer Klage vollständig erfolgreichen KlägerinVoraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB XVorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der JugendhilfeBetreuung in Familien als Hilfe in stationären EinrichtungenAls Betreuungsstellen agierende FamilienPrüfung eines Anspruchs auf Prozesszinsen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2016 - Aktenzeichen L 20 SO 476/12

DRsp Nr. 2016/7747

Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die Unterbringung eines geistig behinderten Kindes (hier: Klage des Jugendhilfeträgers gegen den Landschaftsverband) Zulässigkeit der Anschlussberufung zum Zwecke der Klageerweiterung im Berufungsverfahren der erstinstanzlich mit ihrer Klage vollständig erfolgreichen Klägerin Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 1 SGB X Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Jugendhilfe Betreuung in Familien als Hilfe in stationären EinrichtungenAls Betreuungsstellen agierende Familien Prüfung eines Anspruchs auf Prozesszinsen

1. Auch im Anschluss an sein erstinstanzliches vollständiges Obsiegen kann ein Kläger seine Anschlussberufung allein zum Zwecke der Klageerweiterung im Berufungsverfahren führen. 2. In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und geistigen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der geistigen Behinderung erforderlich gewesen wäre, findet nicht statt.