LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.02.2014
18 Sa 619/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 347/13

Streit über Sozialkassentarifverträge des BaugewerbesAllgemeinverbindlichkeitserklärung des VTVVerschweißen von bereits verlegten Schienen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 619/13

DRsp Nr. 2014/7420

Streit über Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV Verschweißen von bereits verlegten Schienen

Ein Betrieb unterfällt dann dembetrieblichen Geltungsbereich des VTV, wenn in dem jeweils betroffenenKalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschn. IVoder V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden oder aber Leistungen imSinne der Bestimmungen der Abschnitte e I – III.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2013 - 7 Ca 347/12 - wird zumindest soweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 5.671,00 EUR (in Worten: Fünftausendsechshunderteinundsiebzig und 0/100 Euro) (Mindestbeiträge Dezember 2006 bis einschließlich September 2007) zu zahlen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 18;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2011 den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworden war, die Tarifverträge jeweils wirksam für allgemeinverbindlich erklärt wurden und die Beklagte daher zur Zahlung von Beiträgen (Zeitspanne Dezember 2006 bis Dezember 2011) für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet war.