LAG Köln - Urteil vom 17.04.2014
9 Sa 887/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1794/13

Streit über DifferenzvergütungsansprücheAnspruch auf Vergütung von AusfallzeitenAnnahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 17.04.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 887/13

DRsp Nr. 2014/9827

Streit über Differenzvergütungsansprüche Anspruch auf Vergütung von Ausfallzeiten Annahmeverzug des Arbeitgebers

Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angewiesen, die Arbeit zu unterbrechen, liegt regelmäßig ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB vor. In dem Antritt der Schicht ist die Aufforderung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu sehen, ihn für die Dauer der Schicht zu beschäftigen, es sei denn, es liegt eine wirksame Anordnung zur Arbeitszeitunterbrechung. Hat der Arbeitgeber eine Arbeitsunterbrechung angeordnet, gerät er jedoch dann nicht in Verzug, wenn es sich um eine Pause handelt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.09.2013 - 2 Ca 1794/13 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 207,03 € brutto zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18,59 € netto zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

3. 4. 5. II. III.