LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2015
L 7 AS 1451/14
Normen:
SGB II § 42a Abs. 2; SGB II § 42a Abs. 3 S. 1; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 1916/14

Streit über die Verpflichtung zur zuschussweisen Bewilligung von Leistungen zum Erwerb von GenossenschaftsanteilenDarlehensweise Bewilligung von Genossenschaftsanteilen mit gleichzeitiger Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a SGB IIGleichsetzung von Genossenschaftsanteilen mit einer MietkautionRechtmäßigkeit einer Aufrechnung gegen einen laufenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIPflicht zur Erbringung eines tilgungsfreien Darlehens

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1451/14

DRsp Nr. 2015/11046

Streit über die Verpflichtung zur zuschussweisen Bewilligung von Leistungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen Darlehensweise Bewilligung von Genossenschaftsanteilen mit gleichzeitiger Tilgung durch Aufrechnung nach § 42a SGB II Gleichsetzung von Genossenschaftsanteilen mit einer Mietkaution Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung gegen einen laufenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Pflicht zur Erbringung eines tilgungsfreien Darlehens

1. Bei den als Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages zu erbringenden Genossenschaftsanteilen handelt es sich nicht um eine Mietkaution. Es ist jedoch geboten, die Regelung des § 22 Abs. 6 S. 3 SGB II auf übernommene Genossenschaftsanteile analog anzuwenden. 2. Eine Aufrechnung, die im Zusammenhang mit der darlehensweisen Bewilligung von Genossenschaftsanteilen erklärt wird und bewirkt, dass der Leistungsempfänger gerundet 57 Monate (4,75 Jahre) eine Kürzung seiner bewilligten Regelbedarfsleistungen von zehn Prozent zu erdulden hat, ist rechtswidrig.

Tenor