LSG Sachsen - Beschluss vom 09.09.2014
L 8 AS 1192/12 B KO
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; RVG § 48 Abs. 1; SGG § 73a; RVG § 56 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 8 S. 1; VV- RVG Nr. 3106; SGG § 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 5111/11

Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten RechtsanwaltsFestsetzung einer Vergütungsquote bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung für lediglich zwei von drei vom Anwalt vertretenen Streitgenossen (Bedarfsgemeinschaft)Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr im Falle eines angenommenen Teilanerkenntnisses und späterer Erledigungserklärung

LSG Sachsen, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen L 8 AS 1192/12 B KO

DRsp Nr. 2014/14350

Streit über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung eines im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordneten Rechtsanwalts Festsetzung einer Vergütungsquote bei uneingeschränkter PKH-Bewilligung für lediglich zwei von drei vom Anwalt vertretenen Streitgenossen (Bedarfsgemeinschaft) Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr im Falle eines angenommenen Teilanerkenntnisses und späterer Erledigungserklärung

1. Ist zwei Mitgliedern einer aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft uneingeschränkt PKH bewilligt worden, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt dem Grunde nach gegenüber der Staatskasse ein Anspruch auf Vergütung für die Vertretung dieser beiden Kläger zu. Es kann keine Quotelung des Vergütungsanspruchs erfolgen, die berücksichtigt, dass nur einem Teil der Kläger PKH bewilligt wurde. Ein (vermeintliches) Gerechtigkeitsdefizit in Gestalt einer unerwünschten finanziellen Entlastung der nicht bedürftigen Partei zu Lasten der Staatskasse ändert hieran nichts. Es bleibt der Staatskasse unbenommen, beim nicht bedürftigen Streitgenossen Regress zu nehmen. 2. In Fällen eines angenommenen Teilanerkenntnisses und späterer Erledigungserklärung, die der Sache nach eine Rücknahme darstellt, entsteht keine fiktive Terminsgebühr.