LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2015
L 16 AL 205/11
Normen:
BaubetrV 1980 i.d.F. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 36; SGB III § 354; SGB III § 102 Abs. 3; SGB III § 109 Abs. 3; SGB III § 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 153/09

Streit über die Heranziehung zur WinterbeschäftigungsumlageErbringung von Bauleistungen im Bereich des industriellen Akustik- und TrockenbausInanspruchnahme von Mehraufwands-WintergeldVoraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur WinterbeschäftigungsumlageKriterium der abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen L 16 AL 205/11

DRsp Nr. 2015/16826

Streit über die Heranziehung zur Winterbeschäftigungsumlage Erbringung von Bauleistungen im Bereich des industriellen Akustik- und Trockenbaus Inanspruchnahme von Mehraufwands-Wintergeld Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Winterbeschäftigungsumlage Kriterium der abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe

Ein Bauunternehmen, welches Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 36 BaubetrV sowie auch Dämm- und Isolierarbeiten im Sinne von Abs. 2 Nr. 8 der Vorschrift ausführt, wobei diese Tätigkeiten witterungsabhängig und durch die ergänzenden Leistungen gemäß § 102 SGB III förderbar sind, ist verpflichtet, die Winterbeschäftigungsumlage zu entrichten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BaubetrV 1980 i.d.F. v. § 1 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 36; SGB III § 354; SGB III § 102 Abs. 3; SGB III § 109 Abs. 3; SGB III § 101 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Winterbeschäftigungs-Umlage ab dem 01.03.2009.