LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.04.2016
L 19 AS 555/15
Normen:
SGG § 75 Abs. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 19; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 3; SGB XII § 27 ; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; FreizügG/EU § 4a Abs. 1 S. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2426/14

Streit über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische StaatsangehörigeGewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Dritten Kapitel des SGB XIILeistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IIAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als ErmessensleistungVorliegen eines verfestigten Aufenthalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 555/15

DRsp Nr. 2016/8783

Streit über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für rumänische Staatsangehörige Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung Vorliegen eines verfestigten Aufenthalts

1. Dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterfallen sowohl Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche als auch ohne materielles Aufenthaltsrecht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist mit unionsrechtlichen Vorschriften vereinbar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss bestehen nicht. 2. Allein die Tatsache, dass die Hilfebedürftige keine eigene Wohnung und nach eigenen Angaben keinen festen Wohnsitz gehabt hat, spricht im Hinblick auf die langjährige Aufenthaltsdauer (hier fünf Jahre) nicht gegen die Annahme eines verfestigten Aufenthalts.

Tenor