SG Detmold, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 5/15 ER
Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen GanztagGewährung einer Sachleistung in Gestalt der SachleistungsverschaffungFeststellung von Unklarheiten hinsichtlich des genauen Umfangs der vom SG im Wege einer einstweiligen Anordnung auferlegten Leistungsverpflichtung des LeistungsträgersZumutbarkeit des Einsatzes von realisierbaren Geldmitteln der ElternVoraussetzungen für eine vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe gem. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 89/15 B ER
DRsp Nr. 2015/10174
Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen GanztagGewährung einer Sachleistung in Gestalt der SachleistungsverschaffungFeststellung von Unklarheiten hinsichtlich des genauen Umfangs der vom SG im Wege einer einstweiligen Anordnung auferlegten Leistungsverpflichtung des LeistungsträgersZumutbarkeit des Einsatzes von realisierbaren Geldmitteln der ElternVoraussetzungen für eine vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe gem. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2SGB XII
1. Eine im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung muss klar erkennen lassen, welchen Betrag der Sozialhilfeträger zu zahlen hat und, sofern, wie hier in Gestalt des AWO Kreisverband H e.V., bereits ein Leistungserbringer beauftragt wurde, auch genau anordnen, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Hierzu gehören, soweit es um die Bereitstellung eines Integrationshelfers geht, die genaue Angabe des stundenmäßigen Umfangs der Begleitung und die Bestimmung des Vergütungssatzes pro Stunde.2. Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2SGB XII kann ein Antragsteller nur dann profitieren, wenn er allein oder überwiegend deshalb an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen soll, um seine schulischen Fähigkeiten zu verbessern.
Tenor
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