LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.06.2015
L 9 SO 89/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 4; SGB XII § 75 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 75 Abs. 4; SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 82; SGB XII § 90; SGB XII § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 20.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 5/15 ER

Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen GanztagGewährung einer Sachleistung in Gestalt der SachleistungsverschaffungFeststellung von Unklarheiten hinsichtlich des genauen Umfangs der vom SG im Wege einer einstweiligen Anordnung auferlegten Leistungsverpflichtung des LeistungsträgersZumutbarkeit des Einsatzes von realisierbaren Geldmitteln der ElternVoraussetzungen für eine vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe gem. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen L 9 SO 89/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10174

Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines Integrationshelfers zur Begleitung des Antragstellers bei der Teilnahme am Offenen Ganztag Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung Feststellung von Unklarheiten hinsichtlich des genauen Umfangs der vom SG im Wege einer einstweiligen Anordnung auferlegten Leistungsverpflichtung des Leistungsträgers Zumutbarkeit des Einsatzes von realisierbaren Geldmitteln der Eltern Voraussetzungen für eine vermögens- und einkommensprivilegierte Hilfe gem. § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII

1. Eine im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung muss klar erkennen lassen, welchen Betrag der Sozialhilfeträger zu zahlen hat und, sofern, wie hier in Gestalt des AWO Kreisverband H e.V., bereits ein Leistungserbringer beauftragt wurde, auch genau anordnen, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Hierzu gehören, soweit es um die Bereitstellung eines Integrationshelfers geht, die genaue Angabe des stundenmäßigen Umfangs der Begleitung und die Bestimmung des Vergütungssatzes pro Stunde. 2. Von der Privilegierung des § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII kann ein Antragsteller nur dann profitieren, wenn er allein oder überwiegend deshalb an der Offenen Ganztagsschule teilnehmen soll, um seine schulischen Fähigkeiten zu verbessern.

Tenor