LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.10.2014
L 17 U 709/11
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 201/10

Streit über die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines erlittenen ArbeitsunfallsPrüfung einer posttraumatischen BelastungsstörungBeurteilung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den vorgetragenen gesundheitlichen Folgen (Theorie der wesentlichen Bedingung)Voraussetzungen für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen L 17 U 709/11

DRsp Nr. 2014/16613

Streit über die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines erlittenen Arbeitsunfalls Prüfung einer posttraumatischen Belastungsstörung Beurteilung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den vorgetragenen gesundheitlichen Folgen (Theorie der wesentlichen Bedingung) Voraussetzungen für die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Unfallfolge

Eine alsbald verheilte Kniescheibenfraktur, die ein Mitarbeiter des Ordnungsamts sich zuzog, weil ein von ihm verwarnter Falschparker ihn mit dem Auto anfuhr, ohne dass jedoch die Gefahr weitergehender Verletzungen - etwa durch eventuelles Fallen auf die Straße - bestand, reicht zur Bejahung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8; SGB VII § 56;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten aufgrund eines am 20.12.2006 erlittenen Arbeitsunfalls Rente beanspruchen kann.