LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.03.2014 L 9 SO 497/11
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 53; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) v. 01.02.1975 § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 123/10
Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eines HochschulstudiumsAnnahme einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Falle des Studiums der Druck- und Medientechnologie durch eine bereits ausgebildete, gehörlose MediengestalterinPrüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 EinglHV
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 9 SO 497/11
DRsp Nr. 2014/7115
Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eines HochschulstudiumsAnnahme einer schulischen Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" im Falle des Studiums der Druck- und Medientechnologie durch eine bereits ausgebildete, gehörlose MediengestalterinPrüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2EinglHV
Ein Studium der Druck- und Medientechnologie kann für eine bereits ausgebildete und vollzeitangestellte gehörlose Mediengestalterin eine schulische Ausbildung für einen "angemessenen Beruf" im Sinne von § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2SGB XII, § 13 Abs. 1 Nr. 5EinglHV darstellen und ist auch aus der Sicht eines nichtbehinderten Menschen in der Lage der Leistungsbeantragenden eine vernünftige Option. Der beabsichtigte Ausbildungsweg ist erforderlich i.S.d. § 13 Abs. 2EinglHV und der nach erfolgreichem Abschluss mögliche Beruf bietet voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage.
Tenor
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