LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.05.2015
L 3 R 276/13
Normen:
SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 992/10

Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI (hier: Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage)Angeborene komplexe Störung beider Augen des Betroffenen mit hoher Kurzsichtigkeit und geringer Stabsichtigkeit sowie BegleitschielenKeine rentenrelevante Minderung des RestleistungsvermögensPrüfung der Wegefähigkeit Zumutbarkeit der kurzzeitigen Verwendung einer TaschenlampeKeine hinreichenden Gesichtspunkte für die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen L 3 R 276/13

DRsp Nr. 2016/6244

Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI (hier: Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage) Angeborene komplexe Störung beider Augen des Betroffenen mit hoher Kurzsichtigkeit und geringer Stabsichtigkeit sowie Begleitschielen Keine rentenrelevante Minderung des Restleistungsvermögens Prüfung der Wegefähigkeit Zumutbarkeit der kurzzeitigen Verwendung einer Taschenlampe Keine hinreichenden Gesichtspunkte für die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen

1. Die Wegefähigkeit ist gegeben, soweit ein Versicherter auf gesicherten Wegen täglich viermal Wegstrecken von knapp mehr als 500 m mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Es ist ihm in diesem Zusammenhang auch zumutbar, zur Ausleuchtung seines Weges kurzzeitig eine Taschenlampe zu verwenden. 2. Zwei weitere kurze Arbeitspausen von fünf bis sieben Minuten insbesondere zur Anwendung von Augentropfen führen nicht zu unüblichen Arbeitsbedingungen. Für die Verabreichung der Augentropfen kann der Betroffene neben den nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pausen die sogenannten Verteilzeiten nutzen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 1;

Tatbestand: