LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.03.2015
L 6 AS 1926/14
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1926/14

Streit über die Berücksichtigung eines MehrbedarfsGeltendmachung höherer Fahrkosten im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit einer Methadonbehandlung und regelmäßigen ArztterminenVorliegen einer atypischen Bedarfslage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 1926/14

DRsp Nr. 2015/15105

Streit über die Berücksichtigung eines MehrbedarfsGeltendmachung höherer Fahrkosten im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit einer Methadonbehandlung und regelmäßigen Arztterminen Vorliegen einer atypischen Bedarfslage

Einem Leistungsberechtigten, der im Zusammenhang mit seiner Methadonbehandlung und regelmäßigen Arztterminen aufgrund seiner weiteren Erkrankungen (Hepatitis C und HIV) täglich Verkehrsmittel in Anspruch nehmen muss, kann neben dem Regelbedarf auch ein Mehrbedarf in Höhe der Kosten eines Sozialtickets für den ÖPNV gewährt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrkosten enthalten ist, ist im vorliegenden Fall von einer atypischen Bedarfslage auszugehen, da die Fahrkosten für Arztbesuche in dieser Häufigkeit wesentlich über das hinausgehen, was für "normale" Empfänger von Grundsicherungsleistungen gilt.

Tenor