LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2015
L 11 KA 94/14 B ER
Normen:
Ärzte-ZV i.d.F. v. 22.12.2011 § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2 und S. 5; SGB V § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 342/14

Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen die einem Vertragsarzt (hier: Facharzt für Augenheilkunde) erteilte ZweigpraxengenehmigungBeschwerde der Kassenärztliche Vereinigung bei Verfechtung der Interessen der Drittwiderspruchsführer (hier: Begehr der KV gerichtet auf Suspendierung der von ihr selbst erteilten Zweigpraxengenehmigung)Offensichtliche Unzulässigkeit von Drittwidersprüchen und Fortwirkung der ZweigpraxengenehmigungPrüfung der Willkürlichkeit der Genehmigungsentscheidung der KV im Hinblick auf den Betrieb einer ZweigpraxisErweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 94/14 B ER

DRsp Nr. 2015/10376

Streit über die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen die einem Vertragsarzt (hier: Facharzt für Augenheilkunde) erteilte Zweigpraxengenehmigung Beschwerde der Kassenärztliche Vereinigung bei Verfechtung der Interessen der Drittwiderspruchsführer (hier: Begehr der KV gerichtet auf Suspendierung der von ihr selbst erteilten Zweigpraxengenehmigung) Offensichtliche Unzulässigkeit von Drittwidersprüchen und Fortwirkung der Zweigpraxengenehmigung Prüfung der Willkürlichkeit der Genehmigungsentscheidung der KV im Hinblick auf den Betrieb einer Zweigpraxis Erweitertes Sprechstundenangebot als Versorgungsverbesserung

1. Wendet sich die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit ihrer Beschwerde gegen ihren eigenen Genehmigungsbescheid (hier im Hinblick auf den Betrieb einer Zweigpraxis) und verficht nunmehr die Interessen der Drittwiderspruchsführer, und hat das SG die von der KV erteilte Genehmigung zum Betrieb der Zweigpraxis bei kursorischer Prüfung im Übrigen für rechtmäßig gehalten, fehlt es an der materiellen Beschwer der KV, sie ist nicht anfechtungsbefugt und ihre Beschwerde unzulässig.