LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2016
L 7 AS 1509/15
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1989/14

Streit im Überprüfungsverfahren um einen Anspruch auf Leistungen zur WohnungserstausstattungLeistungsausschluss für AuszubildendeEinstufung des Bedarfs für Wohnungserstausstattung als ausbildungsgeprägter Bedarf

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1509/15

DRsp Nr. 2016/7856

Streit im Überprüfungsverfahren um einen Anspruch auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung Leistungsausschluss für Auszubildende Einstufung des Bedarfs für Wohnungserstausstattung als ausbildungsgeprägter Bedarf

Als Auszubildende hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu einer Erstausstattung für die Wohnung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 27 Abs. 2; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren um einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Wohnungserstausstattung.

Die am 00.00.1990 geborene Klägerin besuchte von 2009 bis 2011 die Fachschule für Sozialpädagogik und absolvierte von 01.08.2012 bis zum 31.07.2014 das Anerkennungsjahr im Rahmen ihrer Ausbildung zur Erzieherin, welches sich wegen der halbschichtigen Ableistung auf 24 Monate erstreckte. Sie erhielt eine Ausbildungsvergütung von ca. 530,00 EUR netto sowie Kindergeld von 184,00 EUR; wegen der Höhe der Ausbildungsvergütung jedoch kein BAföG. Seit August 2014 ist die Klägerin staatlich anerkannte Erzieherin.