LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.11.2015
L 8 R 599/13
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 33/09

Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen L 8 R 599/13

DRsp Nr. 2016/7251

Streit im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.1.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.905,19 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 1) in Höhe von 25.905,19 Euro für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das unter der Registernummer HRB 000 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht (AG) L eingetragen ist. Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Rädern, Rollen und Zubehör aller Art für Industrie und Transport.