Die Parteien streiten über gesetzliche und tarifvertragliche Ansprüche auf Feiertagslohnzahlung für den Pfingstmontag 1993, an dem ein vorher begonnener und nachher fortgesetzter Streik als ausgesetzt erklärt worden war.
Der Kläger, Mitglied der IG Metall, ist bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gehört dem Fachverband Klempner- und Sanitärtechnik Hamburg e.V. (Arbeitgeberverband) an.
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