BAG - Urteil vom 09.04.1991
1 AZR 332/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf);
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/87
LAG Frankfurt/Main, vom 22.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 294/89

Streik gegen Außenseiter bei Forderung gegen Verband

BAG, Urteil vom 09.04.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 332/90

DRsp Nr. 2000/1119

Streik gegen Außenseiter bei Forderung gegen Verband

»Eine Gewerkschaft, die nach dem Scheitern der Verhandlungen über den Abschluß eines Verbandstarifvertrages auch einen Außenseiter bestreikt, den sie nicht zu Verhandlungen aufgefordert hat, verletzt nicht schuldhaft dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, solange sie sich im Einklang mit der unangefochtenen höchstrichterlichen Rechtsprechung befindet.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 (Arbeitskampf);

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 245.507,68 DM nebst Zinsen wegen eines Streiks, den die Beklagte gegen die Klägerin in deren Werk B in der Zeit vom 5. bis 20. Juni 1986 geführt hat.