LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.01.2016
5 Sa 207/15
Normen:
BGB § 150 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1215/14

Stillschweigende Einigung über neues VergütungssystemUnbegründete Zahlungsklage eines Verkaufsberaters bei teilweiser Ablehnung eines neuen Vergütungssystems

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 207/15

DRsp Nr. 2016/7975

Stillschweigende Einigung über neues VergütungssystemUnbegründete Zahlungsklage eines Verkaufsberaters bei teilweiser Ablehnung eines neuen Vergütungssystems

1. Bestimmt der schriftliche Arbeitsvertrag ein Festgehalt von 1.535 Euro brutto monatlich und bietet die Arbeitgeberin ihrem Verkaufsberater zwei Vergütungsmodelle an, nämlich ein gemäßigtes (mit einem Festgehalt von 1.400 Euro brutto zuzüglich Provision in Höhe von 1,50 Euro je Provisionspunkt) und ein "aggressives" Provisionsmodell, bei dem nicht nur das vertraglich vereinbarte Festgehalt von 1.535 Euro brutto auf 1.000 Euro herabgesetzt sondern auch ein Punktesystem mit leistungsabhängiger und vom Arbeitnehmer steuerbarer Provision gilt, kann der Arbeitnehmer dieses Angebot der Arbeitgeberin nur insgesamt annehmen; eine teilweise Annahme des angebotenen neuen Vergütungssystems ("Rosinentheorie") ist rechtlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot zu bewerten(§ 150 Abs. 2 BGB).