LAG München, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 176/14
ArbG München, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11113/12
Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015
BAG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 662/14
DRsp Nr. 2017/10598
Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzWeitgehende Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015
1. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des Tarifvertrages verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 06.07.2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27.01.2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19). Die differenzierende vertragliche Regelung im Tarifvertrag verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 06.07.2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. m.w.N.).
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