LAG München, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 284/14
ArbG München, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 430/14
Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015
BAG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 26/15
DRsp Nr. 2017/9388
Stichtagsregelung im Tarifvertrag nach Gewerkschaftszugehörigkeit als zulässige BinnendifferenzierungKeine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015
1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 des Firmentarifvertrages werden nicht nur "deklaratorisch" die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 des Firmentarifvertrages setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 des Firmentarifvertrages nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 des Firmentarifvertrages eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235).
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