BVerfG - Beschluß vom 09.10.2000
1 BvR 791/95
Normen:
SGB VII § 9 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 19.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RU 14/94
LSG Schleswig-Holstein, vom 19.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 63/92

Stichtagsregelung bei Anerkennung von Berufskrankheiten

BVerfG, Beschluß vom 09.10.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 791/95

DRsp Nr. 2001/31

Stichtagsregelung bei Anerkennung von Berufskrankheiten

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Anerkennung bestimmter Berufskrankheiten (hier: Wirbelsäulenleiden) eine Stichtagsregelung eingeführt hat.

Normenkette:

SGB VII § 9 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung und Entschädigung von Erkrankungen der Wirbelsäule als Berufskrankheit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

I. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet den Versicherten Schutz gegen die Folge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Einzelheiten für die Gewährung von Leistungen im Falle einer Berufskrankheit regelte für den hier in Frage stehenden Fall die Vorschrift des § 551 RVO, die inzwischen durch § 9 SGB VII abgelöst ist. Sie lautete: